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Arbeitskreis Norddeutscher Pneumologinnen e.V.

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Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Arbeitskreis Norddeutscher Pneumologinnen und, nach Eintragung in das Vereinsregister, den Zusatz e.V.
  2. Sitz des Vereins ist Hamburg.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins "Arbeitskreis Norddeutscher Pneumologinnen" ist die Förderung der Lungen -und Bronchialheilkunde, der Prävention von Lungen- und Atemwegserkrankungen, Verbreitung von Wissen über Lungen- und Atemwegserkrankungen z.B. durch Schulungen und das Erstellen und Verbreiten von Informationsmaterial, Entwicklung und Durchführung von wissenschaftlichen Projekten zum Thema. Zudem die Förderung von Frauen in der Medizin, insbesondere der Pneumologie, z.B. durch die Schaffung von Netzwerken.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch wissenschaftliche Fortbildungsveranstaltungen für Laien und medizinisch tätiges Personal zu sämtlichen Aspekten der Lungen- und Bronchialheilkunde, wie Asthma und Sport, Rauchen, Allergie, Infektiologie, sowie zur Prävention von Atemwegserkrankungen. Zudem sollen wissenschaftliche Forschungsprojekte initiiert und durchgeführt werden und ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch zwischen den Mitglieder stattfinden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  5. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, vertreten durch einen Delegierten, werden, der die Zwecke des Vereins anerkennt. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über den Antrag entscheidet. Die Ablehnung eines Beitrittsgesuches kann ohne Begründung erfolgen.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod bzw. Auflösung des Vereins.
  3. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich; er muss dem Vorstand schriftlich mindestens drei Monate vor Jahresende mitgeteilt werden.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins in erheblichem Maß zuwider handelt. Der Antrag auf Ausschluss muss schriftlich gestellt und begründet werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Gegen diese Entscheidung ist der Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig, die mit Zweidrittelmehrheit entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 50€ pro Jahr.
  3. Der Vorstand kann den Beitrag in besonderen Fällen ermäßigen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich, mit Angabe der Tagesordnung, einberufen. Ist die Frist eingehalten ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglider.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlassung
    2. Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden, des Kassenwartes und des Kassenprüfers
    3. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
    4. Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
    5. Beratung und Beschlussfassung von Anträgen, diese sind mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens fünf Mitglieder dies schriftlich verlangen.
  4. Bei Abstimmungen hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, der Vereinszwecke oder der Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der Mitglieder. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.
    Dieser besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.
    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Der Vorstand wird jedes Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
  4. Der Vorstand führt ehrenamtlich die Geschäfte des Vereins; er kann eine oder mehrere Personen für die Geschäftsführung bestimmen.
  5. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende.
    Der 1. und der 2. Vorsitzende sind je allein vertretungsberechtigt.

§ 9 Finanzen

  1. Die Arbeit des Vereins finanziert sich aus Einnahmen aus den Projekten des Vereins, Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuschüssen.
  2. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, sowohl finanziell, als auch im Sinne der geistigen Güter, wie Schulungsunterlagen, Veröffentlichungen von Vereinsprojekten, u.ä.. Alle vereinsbezogenen Sachmittel und Unterlagen müssen bei Austritt zurückgegeben werden.

§ 10 Rechnungsprüfung

  1. Ein Kassenprüfer wird jährlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Er hat den Jahresabschluss zu prüfen, mit einem Vermerk über das Prüfungsergebnis zu versehen und der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vorzulegen.

§ 11 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung des Vereins;

  1. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei "Wegfall" seiner gemeinnützigen Zwecke wird das Vereinsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten einem gemeinnützigen Verein, - dessen Satzung ähnliche Zielsetzungen wie die vom Arbeitskreis norddeutscher Pneumologinnen verfolgt - , übertragen.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

  1. Die vorbestehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 24.04.2002 in Hamburg beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen ist.

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